Eigene Ideen

Umgestaltete Bilder
Keine Umgestaltung ohne ihre Einwilligung

Grundsätzlich bedarf die Bearbeitung allein nach § 23 S. 1 UrhG
noch nicht der Zustimmung des Herstellers. Diese ist erst vor einer Veröffentlichung
oder Verwertung einzuholen. Bei Datenbankenwerken sieht § 23 S.2 jedoch vor,
daß bereits die Bearbeitung von der Zustimmung des Herstellers abhängt.
Aber auch hiervon gibt es wieder eine Ausnahme,
nämlich die freie Benutzung des Werkes nach § 24 UrhG.
Diese liegt vor, wenn das ursprüngliche Werk als Ausgangspunkt der Entwicklung zugrunde liegt,
im Endeffekt aber etwas völlig neues und eigenständiges daraus hervor geht.
Diese freie Benutzung ist vom Urheber zu dulden.

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                             GLOW4.jpg (262571 Byte)       Neon1.jpg (74096 Byte)       Neon10.jpg (486852 Byte)        Neon11.jpg (86472 Byte)