Eigene Ideen
Umgestaltete Bilder
Keine Umgestaltung ohne ihre Einwilligung
Grundsätzlich bedarf die Bearbeitung
allein nach § 23 S. 1 UrhG
noch nicht der Zustimmung des Herstellers. Diese ist erst vor einer
Veröffentlichung
oder Verwertung einzuholen. Bei Datenbankenwerken sieht § 23 S.2 jedoch vor,
daß bereits die Bearbeitung von der Zustimmung des Herstellers abhängt.
Aber auch hiervon gibt es wieder eine Ausnahme,
nämlich die freie Benutzung des Werkes nach § 24 UrhG.
Diese liegt vor, wenn das ursprüngliche Werk als Ausgangspunkt der Entwicklung
zugrunde liegt,
im Endeffekt aber etwas völlig neues und eigenständiges daraus hervor geht.
Diese freie Benutzung ist vom Urheber zu dulden.
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